Ein Urteil, das speziell den Fall des HIV/Hepatitis-Schnelltests nach der Blutentnahme bei einem in Narkose befindlichen Patienten – und deshalb ohne Einwilligung – betrifft, kenne ich nicht.
Die Rechtslage ist daher nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Maßgebend ist insoweit § 34 StGB (der sog. rechtfertigende Notstand). Danach darf zum Schutz eines höherrangigen Rechtsgutes (Leben und Gesundheit des Personals) in ein geringer bewertetes Rechtsgut (Selbstbestimmungsrecht des Patienten, körperliche Integrität) unter Abwägung der widerstreitenden Interessen, insbesondere auch des Grades der ihnen drohenden Gefahren, eingegriffen werden, wenn diese Maßnahme das einzige Mittel ist, um das höherwertige Rechtsgut zu erhalten.
Ich meine, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall zu bejahen sind. Denn das geschützte Rechtsgut (Leben und Gesundheit des Personals) ist im Rahmen der Wertung höher einzustufen als das beeinträchtigte. Nach dem Gesetzeswortlaut muss allerdings ein „wesentliches“ Überwiegen festzustellen sein, woran man zweifeln könnte. Bei Bluttransfusionen gegen den Willen eines Zeugen Jehova-Patienten vertritt allerdings eine breite Meinung im Schrifttum die Auffassung, dass der Eingriff (die Blutübertragung) zum Schutze des Lebens des Patienten zulässig ist, obwohl sein Selbstbestimmungsrecht und seine Glaubens- und Gewissensfreiheit und seine körperliche Integrität verletzt werden.
Ein anderes Beispiel: Der Bruch der Schweigepflicht des Arztes ist zulässig, wenn er dem Ehepartner seines Patienten dessen AIDS-Erkrankung mitteilt.
Bei der Güterabwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass die Gefahr von dem narkotisierten Patienten ausgeht, der Eingriff (die Blutentnahme) außerordentlich „harmlos“, also nicht intensiv ist und eine „fundamentale“ Entscheidung ansteht, das Selbstbestimmungsrecht also nur geringfügig verletzt wird.
Im Ergebnis komme ich also zu einer klaren Antwort: Rechtfertigung der Blutentnahme zur Vornahme eines Schnelltestes darf auch ohne Einwilligung des Patienten durchgeführt werden, der möglicherweise an einer HIV- oder Hepatitis-B-Infektion leidet. Die Einwilligung des Patienten generell vorab einzuholen, ist meines Erachtens nicht nötig, wenn der Sachverhalt wirklich nur wenige Personen betrifft, also selten praktische Relevanz hat und der in Betracht kommende Personenkreis erkennbar ist.
Gleichwohl: Die Einholung der Einwilligung des Patienten präoperativ zur Durchführung eines späteren Schnelltestes ist ein probates Mittel und schadet niemandem.
Im Regelfall bedarf es natürlich der Einwilligung des Patienten, wenn ein Eingriff (Blutentnahme) bei ihm durchgeführt wird, aber es gibt Ausnahmesituationen (Unmöglichkeit, die Einwilligung infolge der Narkose einzuholen). Die Problematik löst sich mit der „Vorab-Einwilligung“ weitgehend auf, wird aber erneut deutlich, wenn ein Patient diese Einwilligung präoperativ nicht erteilt. Dann bleibt nur der Weg über § 34 StGB offen, der allerdings, wie dargestellt, enge Voraussetzungen hat. Die Vorschrift lautet:
„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden“.