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„Delegation des Aufklärungsgespräches: Möglichkeiten und Grenzen“

Thieme Compliance:

Wie bekannt, kann die Verwendung eines Aufklärungsbogens das Aufklärungsgespräch vorbereiten, aber grundsätzlich nicht ersetzen. Dies führt zu der häufig gestellten Frage, wer konkret aufklärungspflichtig ist, also das Aufklärungsgespräch mit dem Patienten führen muss. Was sagt hierzu die Rechtsprechung?

Dr. Schwerdtfeger:

Diese Frage lässt sich eindeutig beantworten: Aufklärungspflichtig ist grundsätzlich jeder Arzt für die Behandlungsaufgabe, die er durchführt. Somit muss ein Chirurg über die Operationsrisiken einschließlich des beispielsweise mit dem Eingriff verbundenen Risikos von Lagerungsschäden aufklären. Über das Narkoserisiko hat der Anästhesist aufzuklären und über die Risiken, die z. B. mit einer Strahlenbehandlung verbunden sind, erfolgt eine Aufklärung durch den jeweiligen Strahlentherapeuten.

Thieme Compliance:

Nun ist das in der Praxis doch oft ein sehr umständliches Verfahren. Kann man die Aufklärung nicht einem anderen Arzt übertragen, der dann über alle Risiken des geplanten Eingriffs aufklärt?

Dr. Schwerdtfeger:

In der Tat lässt die Rechtsprechung eine Delegation der Aufklärung auf einen anderen Arzt zu. In diesem Fall muss der Arzt, der die Aufklärung übernommen hat, den Patienten vollständig und richtig über die Risiken des Eingriffes informieren.

Thieme Compliance:

Bedeutet dies, dass der delegierende Arzt in diesem Falle nicht mehr haftet?

Dr. Schwerdtfeger:

Die Haftung eines Arztes kann sich sowohl aus der Verletzung von Pflichten des Behandlungsvertrages ergeben als auch aus den Vorschriften des Deliktsrechtes (§§ 822 ff. BGB) wegen einer Körperverletzung des Patienten, die nicht durch eine wirksame Einwilligung gedeckt ist. Im Rahmen des Behandlungsvertrages mit dem Patienten muss sich der delegierende Arzt etwaige Fehler des Kollegen zurechnen lassen, d.h. der delegierende Arzt haftet dafür, dass sein Kollege den Patienten ordnungsgemäß aufklärt. Der delegierende Arzt kann insbesondere nicht argumentieren, er habe sich darauf verlassen, dass sein Kollege die Aufklärung des Patienten vollständig und richtig vornimmt.

Thieme Compliance:

Wie verhält es sich denn mit der von Ihnen angesprochenen deliktischen Haftung? Ist der delegierende Arzt zumindest insoweit geschützt?

Dr. Schwerdtfeger:

Ein Arzt, der die ihm obliegende Aufklärung delegiert hat, kann auf Deliktsrecht gestützte Haftungsansprüche, d.h. den Vorwurf einer nicht durch eine wirksame Einwilligung gedeckten Körperverletzung wegen fehlerhafter Aufklärung, durch den Kollegen grundsätzlich abwehren. Hierfür ist aber der Nachweis erforderlich, dass klare, stichprobenweise kontrollierte Organisationsanweisungen vorliegen. Ferner darf kein konkreter Anlass zu Zweifeln an der Eignung und der Zuverlässigkeit des für die Aufklärung eingesetzten Arztes bestehen.

Thieme Compliance:

Wie verhält es sich in den Fällen, in denen Krankenhäuser zusammenarbeiten, also beispielsweise ein Patient wegen eines komplizierten Eingriffes zur Operation in eine Universitätsklinik eingeliefert wird?

Dr. Schwerdtfeger:

In diesen Fällen sollte das vorbehandelnde Krankenhaus den Patienten über den Eingriff samt seiner Risiken aufklären, damit der Patient sich entscheiden kann, ob er den empfohlenen Eingriff in der Universitätsklinik vornehmen lassen will.

Thieme Compliance:

Folgt daraus, dass im Falle eines einweisenden Hausarztes oder eines vorbehandelnden Krankenhauses eine Aufklärung durch die Universitätsklinik entbehrlich ist?

Dr. Schwerdtfeger:

Ein Patient, der bereits wirksam aufgeklärt wurde, muss nicht ein weiteres Mal aufgeklärt werden. Das Problem besteht jedoch darin, dass der aufklärungspflichtige Arzt, also z. B. der Chirurg in der Universitätsklinik, nicht auf die Aufklärung durch die vorbehandelnden Ärzte vertrauen kann. Kommt es zu einem Haftungsprozess, so muss er den Nachweis führen, dass die Aufklärung entbehrlich war, weil bereits eine wirksame Aufklärung des Patienten stattgefunden hatte. Insoweit sollte sich jeder Arzt, der auf die Aufklärung verzichten möchte, anhand der Patientenakte sowie im Zweifelsfall durch Rücksprache bei seinen vorbehandelnden Kollegen versichern, dass eine wirksame Aufklärung erfolgt ist. Wir empfehlen, in Zweifelsfällen die Aufklärung zu wiederholen.

Thieme Compliance:

Kann die Aufklärung auch z. B. durch eine erfahrene Krankenschwester erfolgen?

Dr. Schwerdtfeger:

Nein, dies wäre unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Aufklärung grundsätzlich nicht auf nichtärztliche Mitarbeiter delegiert werden. Der Patient soll einen kompetenten Gesprächspartner haben, der in der Lage ist, alle Fragen des Patienten im Rahmen des Aufklärungsgespräches zu beantworten.



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