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Ärztliche Aufklärung bei Minderjährigen

Thieme Compliance:

Immer wieder erreichen den Thieme Compliance Verlag Anfragen von Ärzten zur Aufklärung minderjähriger Patienten. Was sagt zu diesem Thema die Rechtsprechung?

Dr. Schwerdtfeger:

Die ärztliche Behandlung Minderjähriger fällt unter die so genannte „Personensorge“, also in den elterlichen Verantwortungsbereich (§ 1626 Abs. 1 BGB). Dabei gilt der Grundsatz, dass die Eltern gemeinsam zuständig sind (Wertung des § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Thieme Compliance:

Bedeutet dies, dass der Arzt vor jedem ärztlichen Eingriff bei einem Minderjährigen die Einwilligung beider Eltern einholen muss?

Dr. Schwerdtfeger:

Nein. Die Rechtsprechung hat schon sehr früh erkannt, dass es völlig unpraktikabel wäre, wenn immer eine Aufklärung und Einwilligung beider Eltern gefordert würde. Der Arzt kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofes typischerweise darauf vertrauen, dass in Routinefällen, also bei leichteren Behandlungen, der anwesende Elternteil, üblicherweise die Mutter, auf Grund einer konkreten Absprache oder einer allgemeinen Funktionsaufteilung ermächtigt ist, die Einwilligung für den Eingriff alleine abzugeben. In diesem Fall muss der Arzt also lediglich den anwesenden Elternteil umfassend aufklären und kann sich darauf verlassen, dass die Einwilligung auch mit Zustimmung des fehlenden Elternteils erfolgt.

Thieme Compliance:

Was ist bei Eingriffen, die nicht mehr als Routinefall gewertet werden können, zu beachten?

Dr. Schwerdtfeger:

In diesen Fällen muss sich der Arzt vergewissern, also beispielsweise nachfragen, ob der anwesende Elternteil auch vom anderen Elternteil ermächtigt ist und wie weit diese Ermächtigung reicht. Der Arzt kann in der Regel auf die Angaben des anwesenden Elternteils vertrauen, braucht also keine weiteren Recherchen anzustellen und sich die Ermächtigung nicht konkret nachweisen zu lassen.

Thieme Compliance:

Wie verhält es sich bei hochgradig komplexen Eingriffen, also z. B. einer schweren Herzoperation, bei der es buchstäblich um Leben und Tod geht und schwerste Schädigungen nicht ausgeschlossen werden können?

Dr. Schwerdtfeger:

Ist ein derart schwerwiegender Eingriff geplant, so sollte der Arzt zu seiner eigenen Absicherung in jedem Fall mit beiden Eltern sprechen und sicherstellen, dass beide Eltern in Kenntnis der Risiken in den Eingriff einwilligen.

Thieme Compliance:

Spielt der Wille des Minderjährigen vor Erreichen des 18. Lebensjahres keine Rolle bei ärztlichen Eingriffen?

Dr. Schwerdtfeger:

Doch. Die starre Altersgrenze von 18 Jahren ist nur für sogenannte Rechtsgeschäfte von Bedeutung (§§ 107 ff. BGB). Ein Minderjähriger kann folglich keinen Behandlungsvertrag abschließen. Für die Frage der wirksamen Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff kommt es dagegen auf die geistige und sittliche Reife des Minderjährigen an.

Thieme Compliance:

Was heißt das konkret?

Dr. Schwerdtfeger:

Der Minderjährige muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Bedeutung und Tragweite des Eingriffes und der damit verbundenen Risiken erkennen und beurteilen können.

Thieme Compliance:

Gibt es insoweit konkrete Vorgaben, z. B. eine Staffelung der Altersgrenze?

Dr. Schwerdtfeger:

Nein. Es kommt auf den Einzelfall an, wobei erfahrungsgemäß die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen zunimmt, je näher sein Alter an der Volljährigkeitsgrenze liegt. Der behandelnde Arzt muss im Vorfeld des Eingriffes die geistige und sittliche Reife des Minderjährigen positiv feststellen. Hierbei hat der Arzt einen Beurteilungsspielraum.

Thieme Compliance:

Wie sichert sich der Arzt gegen den späteren Vorwurf ab, er habe die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen falsch beurteilt?

Dr. Schwerdtfeger:

Der Arzt sollte dokumentieren, auf Grund welcher Umstände er meint, der Minderjährige sei einsichtsfähig oder nicht. Entsprechende Aufzeichnungen sollten sich in der Patientenakte befinden. Beispielsweise kann der Arzt die Rubrik „Ärztliche Anmerkungen zum Aufklärungsgespräch“ des jeweiligen Aufklärungsbogens dafür nutzen, handschriftlich die Anhaltspunkte zu notieren, aus denen sich nachvollziehbar seine Einschätzung der Einsichtsfähigkeit des minderjährigen Patienten ergibt.

Thieme Compliance:

Heißt das, es kommt auf die Einwilligung der Eltern nicht mehr an, wenn der Minderjährige die nötige Einsichtsfähigkeit hat?

Dr. Schwerdtfeger:

Wenn der Minderjährige einsichtsfähig ist, so bedeutet das zunächst nur, dass der Arzt den Minderjährigen ebenfalls vollumfänglich aufklären und dessen Einwilligung einholen muss. Die Frage, ob bei Einwilligung eines einsichtsfähigen Minderjährigen die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern entbehrlich ist, wurde noch nicht abschließend geklärt. Bei Routineeingriffen reicht die Einwilligung des einsichtsfähigen Minderjährigen in der Regel aus. In diesem Fall kann sich der Arzt nämlich darauf verlassen, dass der einsichtsfähige Minderjährige zur Erklärung der Einwilligung von den sorgenberechtigten Eltern ermächtigt wurde. Allerdings hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine Einwilligung des Minderjährigen nicht genügt, wenn es sich um einen nicht unwichtigen Eingriff handelt und die vorherige Einwilligung der Eltern problemlos möglich ist (BGH NJW 1972, 335 (337)). Dies bedeutet für den Arzt, dass er in diesen Fällen in jedem Fall auch die Eltern aufklären und deren Einwilligung einholen muss.

Thieme Compliance:

Was gilt, wenn der einsichtsfähige Minderjährige einwilligt, seine Eltern jedoch die Einwilligung verweigern?

Dr. Schwerdtfeger:

Wenn der einsichtsfähige Minderjährige einwilligt, die Eltern jedoch die Einwilligung verweigern, so darf der Arzt grundsätzlich den Eingriff nicht durchführen. Ist eine Maßnahme zur Heilung des Kindes dringend notwendig und widersetzen sich die Eltern wider alle Vernunft, so muss der Arzt eine Entscheidung des Familiengerichtes herbeiführen (§ 1666 BGB). Das Familiengericht kann durch seine Entscheidung die verweigerte elterliche Einwilligung ersetzen (§ 1666 Abs. 3 BGB). Falls keine Zeit mehr bleibt, um eine solche Entscheidung des Familiengerichtes zu erwirken, kommen die Grundsätze des rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB zur Anwendung.

Thieme Compliance:

Gibt es auch ein Vetorecht des Minderjährigen?

Dr. Schwerdtfeger:

Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei sogenannten relativ indizierten Eingriffen mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen der Fall. Ein einsichtsfähiger Minderjähriger kann daher, obwohl seine Eltern einen derartigen Eingriff wollen, mit seinem Veto den Eingriff verhindern. Dabei wird die Schwelle der erforderlichen Einsichtsfähigkeit in die Folgen einer Ablehnung des Eingriffes in der Regel niedriger angesetzt als bei der für eine Zustimmung zum Eingriff notwendigen Einsichtsfähigkeit.

Thieme Compliance:

Wo spielt diese Unterscheidung in der Praxis eine Rolle?

Dr. Schwerdtfeger:

Beispielsweise beim Schwangerschaftsabbruch einer Minderjährigen. In diesem Fall werden die Anforderungen an die Einsichtsfähigkeit in die Einwilligung des Schwangerschaftsabbruches sehr hoch angesetzt. Zum Teil wird sogar vertreten, dass eine Minderjährige grundsätzlich bis zum Erreichen der Volljährigkeit keine rechtswirksame Einwilligung zu einem Schwangerschaftsabbruch erteilen könne (OLG Hamm, NJW 1998, 3424). Verweigern die Eltern die Zustimmung, so kann diese ggf. nach § 1666 Abs. 3 BGB ersetzt werden. Lehnt die Minderjährige dagegen einen Schwangerschaftsabbruch ab, wird an die erforderliche Einsichtsfähigkeit der Minderjährigen ein niedrigerer Maßstab angelegt. Grundsätzlich ist die Entscheidung der einsichtsfähigen Minderjährigen, das Kind auszutragen und keinen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen, anzuerkennen, auch wenn die Eltern sich für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden.



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